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Nachteilsausgleiche
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<Grundsicherung> |

Nachteilsausgleiche
Quelle: Behinderte Kinder, Informationen für die Eltern, Berheim 2001 S. 48ff

Steuerrecht
Behinderten Menschen wird als „außergewöhnliche Belastung“ nach § 33b Einkom mensteuergesetz ein Pauschbetrag zugestanden. Die Höhe des Pauschbetrages für Behin derte bestimmt sich nach dem Grad der Behinderung.
Statt des Pauschbetrages können auch die tatsächlich entstandenen und nachgewie senen Aufwendungen berücksichtigt werden. Hier können als außergewöhnliche Bela stung berücksichtigt werden:
- außerordentliche Krankheitskosten,
- unter bestimmten Voraussetzungen Kfz-Aufwendungen Geh- und Sehbehinderter,
- Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt,
- Heim- und Pflegeaufwendungen.
Des Weiteren kann Kindergeld als auch Kinderfreibetrag geltend gemacht werden, wobei diese unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Alter des Kindes gel tend gemacht werden können.
Näheres hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Beim Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte bei der Kraftfahrzeugsteuer ist zu unterscheiden zwischen der Steuerbefreiung (Merkzeichen „H“, „BI“, „aG“) und der Steu erermäßigung um 50% (Merkzeichen „G“ mit orangefarbenen Aufdruck und Gehörlose), die die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nicht in Anspruch nehmen.

Wohnungsbauförderung
Sowohl beim Wohnungsbau als auch beim Wohngeld gelten für Menschen mit Be hinderung besondere Vorschriften. Je nach Grad der Behinderung werden hier höhere Freibeträge gewährt.
Auskünfte hierüber erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle bzw. den Wohnungsbauförderungsämtern.

Verkehrswesen
Im öffentlichen Personennah- und fernverkehr gelten teilweise besondere Bestim mungen für Menschen mit Behinderung. So gibt es je nach Grad der Behinderung Frei- fahrten oder ermäßigte Fahrscheine.
Nähere Auskünfte erteilt Ihr Versorgungsamt.
Die Deutsche Bahn AG hat eine kostenlose, ausführliche Broschüre „Informationen für behinderte Reisende“ herausgegeben, die bei allen Fahrkartenausgaben, DER-Reisebüros und den anderen Verkaufsagenturen der DB AG erhältlich ist.
Diese Stellen stehen Ihnen auch flur weitere Auskünfte zur Verfligung.
Bei der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Verkehrsflughäfen kann die Broschüre „Informationen für behinderte Fluggäste“ angefordert werden.

Arbeitsgemeinschaft der deutschen Verkehrsflughäfen ADV Postfach 230462, 70624 Stuttgart

Straßenverkehr: Nach den personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften müssen die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr für Schwerbehinderte in den Verkehrsmitteln Sitzplätze vorsehen. Außerdem besteht eine Betriebspflicht für Taxen.

Funk- und Fernsprechwesen
Behinderte mit einem GdB von mindestens 80, die ständig nicht an öffentlichen Zusammenkünften oder Veranstaltungen teilnehmen können, Blinde oder stark Seh behinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und Hörgeschädigte mit einem 0dB von wenigstens 50 erhalten auf Antrag vom Versor gungsamt das Merkzeichen „RF“ zuerkannt. Sie können von der Gebührenpflicht für Rundfunk und Fernsehen befreit werden.
Dieser Antrag ist dann beim Sozialamt zu stellen.

Vergünstigungen im Bereich „Telefon“ sind bei den jeweiligen Telefon gesellschaften zu erfragen. Besondere Telefoneinrichtungen bietet z.B. die Deutsche Telekom AG für Hör- und Bewegungsbehinderte an.

teilweise entnommen
dem Ratgeber flur behinderte Menschen des Bundesministeriums flur Arbeit und Sozialordnung zu beziehen bei:


Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Referat Publikation
Postfach 500
53105 Bonn
Telefon: 0180/5151510 (0,24 DMIMin)
Fax: 0180/5151511
E-Mail: info@bma.bund.de
Internet: http://www.bma.bund.de

Über das Thema Nachteilsausgleiche informiert auch das Arbeitsheft 14
(ISBN 3-7927-1401-9) des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland.
Zu beziehen beim Rheinland-Verlag
Abtei Brauweiler
Postfach 2140
50250 Pulheim

Telefon: 02234/9854-280
Fax: 02234/82503
Tag- und Nachtbestellservice,
Telefon 02234/8 1700

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich selbstverständlich auch an die Fürsorgestelle des Erftkreises wenden. Zu erreichen unter den Rufnummern
02271 / 83-2550 - 2552 oder - 2526


Neues Info zum Thema Grundsicherung Sept.2010


Letzte Änderung: 27.09.2010