Nachteilsausgleiche
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Nachteilsausgleiche
Quelle: Behinderte Kinder, Informationen für die Eltern,
Berheim 2001 S. 48ff
Steuerrecht
Behinderten Menschen wird als außergewöhnliche Belastung
nach § 33b Einkom mensteuergesetz ein Pauschbetrag zugestanden.
Die Höhe des Pauschbetrages für Behin derte bestimmt sich
nach dem Grad der Behinderung.
Statt des Pauschbetrages können auch die tatsächlich entstandenen
und nachgewie senen Aufwendungen berücksichtigt werden. Hier können
als außergewöhnliche Bela stung berücksichtigt werden:
- außerordentliche Krankheitskosten,
- unter bestimmten Voraussetzungen Kfz-Aufwendungen Geh- und Sehbehinderter,
- Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt,
- Heim- und Pflegeaufwendungen.
Des Weiteren kann Kindergeld als auch Kinderfreibetrag geltend gemacht
werden, wobei diese unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig
vom Alter des Kindes gel tend gemacht werden können.
Näheres hierzu erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Beim Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte bei der Kraftfahrzeugsteuer
ist zu unterscheiden zwischen der Steuerbefreiung (Merkzeichen H,
BI, aG) und der Steu erermäßigung
um 50% (Merkzeichen G mit orangefarbenen Aufdruck und Gehörlose),
die die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nicht in Anspruch
nehmen.
Wohnungsbauförderung
Sowohl beim Wohnungsbau als auch beim Wohngeld gelten für Menschen
mit Be hinderung besondere Vorschriften. Je nach Grad der Behinderung
werden hier höhere Freibeträge gewährt.
Auskünfte hierüber erhalten Sie bei der örtlich zuständigen
Wohngeldstelle bzw. den Wohnungsbauförderungsämtern.
Verkehrswesen
Im öffentlichen Personennah- und fernverkehr gelten teilweise besondere
Bestim mungen für Menschen mit Behinderung. So gibt es je nach
Grad der Behinderung Frei- fahrten oder ermäßigte Fahrscheine.
Nähere Auskünfte erteilt Ihr Versorgungsamt.
Die Deutsche Bahn AG hat eine kostenlose, ausführliche Broschüre
Informationen für behinderte Reisende herausgegeben,
die bei allen Fahrkartenausgaben, DER-Reisebüros und den anderen
Verkaufsagenturen der DB AG erhältlich ist.
Diese Stellen stehen Ihnen auch flur weitere Auskünfte zur Verfligung.
Bei der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Verkehrsflughäfen kann
die Broschüre Informationen für behinderte Fluggäste
angefordert werden.
Arbeitsgemeinschaft der deutschen Verkehrsflughäfen ADV Postfach
230462, 70624 Stuttgart
Straßenverkehr: Nach den personenbeförderungsrechtlichen
Vorschriften müssen die Unternehmen für den öffentlichen
Personenverkehr für Schwerbehinderte in den Verkehrsmitteln Sitzplätze
vorsehen. Außerdem besteht eine Betriebspflicht für Taxen.
Funk- und Fernsprechwesen
Behinderte mit einem GdB von mindestens 80, die ständig nicht an
öffentlichen Zusammenkünften oder Veranstaltungen teilnehmen
können, Blinde oder stark Seh behinderte mit einem GdB von wenigstens
60 allein wegen der Sehbehinderung und Hörgeschädigte mit einem
0dB von wenigstens 50 erhalten auf Antrag vom Versor gungsamt das Merkzeichen
RF zuerkannt. Sie können von der Gebührenpflicht
für Rundfunk und Fernsehen befreit werden.
Dieser Antrag ist dann beim Sozialamt zu stellen.
Vergünstigungen im Bereich Telefon sind bei den jeweiligen
Telefon gesellschaften zu erfragen. Besondere Telefoneinrichtungen bietet
z.B. die Deutsche Telekom AG für Hör- und Bewegungsbehinderte
an.
teilweise entnommen
dem Ratgeber flur behinderte Menschen des Bundesministeriums flur Arbeit
und Sozialordnung zu beziehen bei:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Referat Publikation
Postfach 500
53105 Bonn
Telefon: 0180/5151510 (0,24 DMIMin)
Fax: 0180/5151511
E-Mail: info@bma.bund.de
Internet: http://www.bma.bund.de
Über das Thema Nachteilsausgleiche informiert auch das Arbeitsheft
14
(ISBN 3-7927-1401-9) des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland.
Zu beziehen beim Rheinland-Verlag
Abtei Brauweiler
Postfach 2140
50250 Pulheim
Telefon: 02234/9854-280
Fax: 02234/82503
Tag- und Nachtbestellservice,
Telefon 02234/8 1700
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich selbstverständlich
auch an die Fürsorgestelle des Erftkreises wenden. Zu erreichen unter
den Rufnummern
02271 / 83-2550 - 2552 oder - 2526
Neues Info zum Thema Grundsicherung Sept.2010
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