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So kann behinderten Kindern das Erbe gesichert
werden
Unter dem Begriff
"Behindertentestament" ist nicht etwa das Testament eines Menschen mit
Behinderung zu verstehen, sondern vielmehr eine letztwillige Verfügung -
meist das Testament seiner Eltern - zu seinen Gunsten. Was bei der
Errichtung eines solchen Testaments beachtet werden sollte, lesen Sie
hier.
Hauptziel jedes Behindertentestamentes ist die Zuwendung von
Nachlasswerten an das regelmäßig lebenslang auf Sozialhilfeleistungen
angewiesene behinderte Kind. Ihm soll nach dem Tod der Eltern ein Leben
über Sozialhilfeniveau ermöglicht werden, ohne dass der jeweilige
Kostenträger wegen des sogenannten Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe
den Einsatz des Erbes verlangen kann.
So ist
beispielsweise bei Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form von
Grundsicherung, Eingliederungshilfe, bei Wohnstättenunterbringung oder
betreutem Wohnen lediglich ein Vermögenswert von 2600 € geschützt.
Bei Überschreiten dieses Freibetrages muss das behinderte Kind zur
Beseitigung seiner Bedürftigkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch
etwa ererbtes Vermögen einsetzen. Bedenkt man hierbei, dass im Fall
einer Wohnstättenunterbringung oftmals Kosten für das behinderte Kind
in Höhe von 2500 bis 4500 € pro Monat
anfallen können, wird schnell klar, dass selbst Nachlasswerte in
sechsstelliger Größenordnung in relativ kurzer Zeit aufgebraucht sind,
ohne dass das Kind selbst hiervon einen praktischen Nutzen hätte.
Sind
neben dem behinderten noch ein oder mehrere nicht behinderte Kinder
vorhanden, wird es ein weiteres Ziel der Eltern sein, den dem
behinderten Kind zugewandten Nachlassanteil auch nach dessen Tod der
Familie zu erhalten. Zum Erreichen dieser Ziele bieten sich mehrere
Lösungsmöglichkeiten an, von denen die in der Praxis am häufigsten
anzutreffenden im Folgenden vorgestellt werden sollen.

Die
Vermächtnislösung
Hier wird das behinderte
Kind enterbt und lediglich mit einem sog. Vorvermächtnis bedacht, das
wertmäßig seinen Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils) übersteigt. Das Vorvermächtnis wird unter
Dauertestamentsvollstreckung bis zum Ableben des Kindes gestellt. Zu
Nachvermächtnisnehmern können entweder der überlebende Elternteil, die
Geschwister, gemeinnützige Vereinigungen oder Stiftungen bestimmt
werden.
Vorteil: Das behinderte Kind erhält bei dieser
Lösung nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder die
Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses, wird jedoch nicht
Mitglied der Erbengemeinschaft. Insbesondere in den häufig
anzutreffenden Fällen der durch Vormundschaftsgerichte angeordneten
gesetzlichen Betreuungen bleibt die Erbengemeinschaft bei dieser
Gestaltung wegen der fehlenden Mitsprachemöglichkeit des Betreuers -
und damit auch des Vormundschaftsgerichts - uneingeschränkt
handlungsfähig.
Nachteil: Bislang noch nicht
gerichtlich geklärt ist die Frage, ob ein Sozialhilfekostenträger über
die Regelung des § 102 SGB XII
(Sozialgesetzbuch, XII. Buch) beim Tod des behinderten
Vorvermächtnisnehmers wegen erbrachter Sozialhilfeleistungen zumindest
teilweise auf das Nachvermächtnis zugreifen kann. Es besteht deshalb die
Gefahr, dass der Nachvermächtnisnehmer nur einen Teil des
Vorvermächtnisses erhält oder sogar völlig leer ausgeht.
Dennoch kann, je nach Lage der Dinge im konkreten Einzelfall,
die Vermeidung einer Erbengemeinschaft mit dem behinderten Kind
wichtiger sein als die drohende Zugriffsmöglichkeit eines
Sozialhilfekostenträgers beim Tod des behinderten Kindes. Im Ergebnis
kann deshalb zur Anwendung der Vermächtnislösung nur nach Abwägung
sämtlicher Vor- und Nachteile sowie ausführlicher und fachkundiger
Beratung der künftigen Erblasser geraten werden. Insbesondere bei
niedrigen Nachlasswerten wird man sie aber durchaus favorisieren können.

Die Vor- und
Nacherbschaftslösung
Dieses Lösungsmodell,
das inzwischen auch als klassisches Behindertentestament bezeichnet
wird, sieht die Erbeinsetzung des behinderten Kindes auf Lebenszeit als
sog. nicht befreiter Vorerbe zu einer Erbquote vor, die wegen der
Vorschrift des § 2306 Abs. 1 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) über seiner Pflichtteilsquote liegen muss. Bei einem
Ansatz der Erbquote gleich oder niedriger der Pflichtteilsquote würden
sowohl die Einsetzung des Nacherben als auch die Ernennung des
Testamentsvollstreckers als nicht angeordnet gelten. Das behinderte
Kind wäre dann unbeschränkter Erbe mit der Folge des direkten Zugriffs
eines Sozialhilfe kostenträgers auf den Nachlass. Die beabsichtigte
Konstruktion des Behindertentestaments wäre dann in sich
zusammengebrochen. Ähnlich wie bei der Vermächtnislösung sind Nacherben
des behinderten Vorerben die übrigen Miterben oder gemeinnützige
Organisationen. Zur dauernden Verwaltung des Erbteils des behinderten
Kindes wird Testamentsvollstreckung in Form der
Verwaltungsvollstreckung auf Lebenszeit des behinderten Vorerben
angeordnet. Im Rahmen bindender Verwaltungsanordnungen hat der
Testamentsvollstrecker das verwaltete Vorerbe sowie dessen Erträge
ausschließlich für den persönlichen Bedarf des behinderten Kindes zu
verwenden, das ihm damit unmittelbar zugute kommt, ohne dass ein
Sozialhilfekostenträger eine Zugriffsmöglichkeit erhält.
Bei der Verwendung dieser Erträge könnte es sich zum Beispiel
um folgende Leistungen handeln:
· Zuwendungen
an Fest- und Feiertagen sowie Geburtstagen,
· Kleidung, Einrichtung und Ausstattung des
Zimmers in der Wohnstätte,
· persönliche Anschaffungen wie z.B. Musik-
und sonstige technische Geräte,
· Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen,
· Therapien, Medikamente, ärztliche
Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel, die nicht oder nicht vollständig
von dritter Seite erstattet werden,
· Kuraufenthalte,
· Besuche bei Verwandten und Freunden,
· Theater- und Konzertbesuche.
Diese
Sachleistungen sind dem Sozialhilfeträgerzugriff entzogen, da sie kein
anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82
SGB XII darstellen. Da der Vorerbe selbst über ein der Verwaltung durch
den Testamentsvollstrecker unterliegendes Erbe nicht verfügen kann,
sondern ausschließlich der Testamentsvollstrecker, gilt er aus Sicht
des Sozialhilfekostenträgers als mittellos.
Darüber
hinaus besteht noch die Möglichkeit, dem Testamentsvollstrecker die
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt
des Nacherbfalls zu übertragen. Von dieser sogenannten Nacherben
testamentsvollstreckung wird man in den Fällen Gebrauch machen, in denen
der Testamentsvollstrecker nicht der einzige Nacherbe ist.
Vor- und Nachteile des klassischen
Behindertentestamentes
Durch die Anordnung von
Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich des Erbteils des behinderten
Kindes entsteht ein von seinem Eigenvermögen zu unterscheidendes
Sondervermögen, auf das die Eigengläubiger des Kindes - und damit auch
ein Sozialhilfekostenträger - gemäß § 2214
BGB keine Zugriffsmöglichkeit haben und das nach dem Tod des Kindes
automatisch an den oder die Nacherben fällt. Rein praktisch gesehen ist
der Vorerbe ein Erbe auf Zeit. Seine Stellung ist mit der eines
Nießbrauchsberechtigten vergleichbar, auch wenn er rechtlich gesehen
als Erbe gilt.
Der Vorerbe kann das ihm zugewandte Erbe wegen bestehender
gesetzlicher Beschränkungen nur eingeschränkt verwerten. Das Vorerbe
stellt aus Sicht eines Sozialhilfekostenträgers deshalb kein nach § 90 SGB XII zu verwertendes Vermögen dar. Der auf
Sozialhilfe angewiesene Vorerbe gilt als mittellos und
behält auch nach dem Vorerbanfall weiterhin Anspruch auf sämtliche ihm
zustehenden Sozialhilfeleistungen.
Die weitere
Anordnung von Testamentsvollstreckung in Verbindung mit den
getroffenen Verwaltungs anordnungen stellt sicher, dass die an den
Vorerben auszukehrenden Erträge des Vorerbes wie Zinsen, Miet- und
Pachterträge oder Dividenden diesem ausschließlich in Sachleistungsform
zufließen. Den erwähnten Vorteilen der Vor- und Nacherblösung steht
als nennenswerter Nachteil die Tatsache gegenüber, dass das behinderte
Kind als Vorerbe Mitglied der Erbengemeinschaft und der
Testamentsvollstrecker demzufolge an sämtlichen Entscheidungen über den
Nachlass mitbeteiligt ist. Dies kann insbesondere bei zum Nachlass
gehörenden Einzelunternehmen oder Personengesellschaften zu Problemen
führen.
Keine Haftung des Nacherben für die an den Vorerben
geleistete Sozialhilfe
Grundsätzlich haften
Erben eines Hilfeempfängers gemäß § 102 SGB
XII gegenüber dem jeweiligen Sozialhilfekostenträger für die von diesem
innerhalb der letzten zehn Jahre aufgewendeten Sozialhilfekosten. Weil
aber sowohl Vor- als auch Nacherbe zeitlich hintereinander geschaltete
Erben des Erblassers sind, ist der Nacherbe als Erbe des Erblassers
nicht Erbe des behinderten Vorerben und haftet demzufolge auch nicht für
die an diesen geleisteten Sozialhilfeaufwendungen. Unter Abwägung
aller Aspekte bietet die Vorund Nacherbanordnung in Verbindung mit der
Anordnung von Testamentsvollstreckung die größten Vorzüge gegenüber
sämtlichen anderen Lösungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das
klassische Behindertentestament in allen Erbfällen den Königsweg
darstellen muss.
Keine Sittenwidrigkeit des
Behindertentestamentes
Der Bundesgerichtshof
(BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, hatte sich bereits mehrfach
mit der rechtlichen Wirksamkeit von Behindertentestamenten zu befassen.
Wegen Verstoßes gegen den Nachranggrundsatz sowie der Vereitelung der
Erbenhaftung hatte ein Sozialhilfekostenträger die in der letztwilligen
Verfügung einer Mutter zugunsten ihrer psychisch kranken und in einer
Wohnstätte lebenden Tochter enthaltene Vor- und Nacherbfolge nebst
Testamentsvollstreckungsanordnung bei einem Wert des Vorerbes von
damals 110000 DM als sittenwidrig angesehen.
In seiner
auch heute noch im Wesentlichen maßgeblichen Entscheidung vom
20.10.1993 (Az. IV ZR 231/92) hat der BGH festgestellt, dass durch
entsprechende letztwillige Verfügungen das behinderte Kind auf
Lebenszeit nicht unerhebliche zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten
erhalte, die bei einem Absinken des heute erreichten Standes der
Sozialleistungen für Behinderte noch wichtiger werden könnten. Unter
Hinweis auf eine bereits im Jahr 1990 zum Behindertentestament
ergangene Entscheidung (Az. IV ZR 169/89) hat das Gericht weiter
ausgeführt, "dass Eltern auf diese Weise gerade der zuvörderst ihnen
zukommenden sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes
Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem
Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten
hintanzusetzen".
Auch eine Nichtigkeit der
letztwilligen Verfügung wegen Verletzung des Nachranggrundsatzes der
Sozialhilfe hat das Gericht verneint, da dieser Grundsatz im
Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen worden sei
und seine Prägekraft weithin verloren habe. Im Ergebnis hat der BGH
somit unter Hinweis auf die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit
das sog. Behindertentestament abgesegnet.
Die
Verneinung der Sittenwidrigkeit durch die Rechtsprechung wird allerdings
in Fällen höherer Vermögenswerte (mehr als 500000 €) immer
wieder infrage gestellt. Sittenwidrigkeit dürfte aber allenfalls in
den relativ seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen allein die Erträge
des dem behinderten Kind zugewandten Vorerbes ausreichen, um die vom
Kostenträger aufgewandte Sozialhilfe in vollem Umfang zu decken.
Mögliche Problemstellungen beim
Behindertentestament
Trotz richtiger Wahl der
von der Rechtsprechung abgesegneten und demzufolge auch von den
Sozialhilfekostenträgern grundsätzlich hinzunehmenden Vor- und
Nacherbkonstruktion kann es im Einzelfall zu Problemen bei der
Umsetzung eines Behindertentestamentes kommen. Nachfolgend sollen
deshalb einige Problemkreise behandelt werden.
Pflichtteilsstrafklausel beim ersten
Erbfall
In einem Urteil aus dem Jahre 2004 hat
der BGH (Az. IV ZR 223/03) entschieden, dass ein
Sozialhilfekostenträger den Pflichtteils anspruch des behinderten
Kindes auf sich überleiten und anschließend geltend machen kann. In dem
der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten sich Eltern von acht
Kindern beim ersten Erbfall zu gegenseitigen Alleinerben eingesetzt
(sog. Berliner Testament) sowie beim zweiten Erbfall die behinderte
Tochter zur Mit-Vorerbin bestimmt. Der Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen aller durch das Berliner Testament beim ersten
Erbfall faktisch enterbten Kinder begegneten die Eltern mit einer sog.
Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte dasjenige der Kinder, das
bereits beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch beim
zweiten Erbfall lediglich seinen Pflichtteil erhalten.
Trotz
der Pflichtteilsstrafklausel sowie des entgegenstehenden Willens des
Betreuers der pflichtteilsberechtigten Tochter hat der BGH der Klage auf
Pflichtteilszahlung nach dem Tod des ersten Elternteils stattgegeben.
Da beide Elternteile kurz hintereinander verstorben waren, hatte der
Sozialhilfe kostenträger unter Berufung auf den Wortlaut der
Strafklausel auch den Pflichtteilsanspruch nach dem letztverstorbenen
Elternteil geltend gemacht. Diesbezüglich hat der BGH die Klage jedoch
unter entsprechender Auslegung des letzten Willens der Eltern
abgewiesen. Nach Ansicht des BGH würde die wortgetreue Anwendung der
Strafklausel zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Zugriff auf
den Nachlass des erstverstorbenen Elternteils dem Sozialhilfeträger den
sonst versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztversterbenden
Elternteils überhaupt erst eröffnen würde.
Auswahl des Testamentsvollstreckers
Die Auswahl des richtigen Testamentsvollstreckers
stellt Eltern nicht selten vor große Probleme. Da der jeweilige
Testamentsvollstrecker Inhaber einer absoluten Vertrauensstellung ist
und ohne direkte gerichtliche Kontrolle den Willen der Eltern umzusetzen
hat, stellt das Finden einer geeigneten Person
insbesondere dann eine nicht selten fast unüberwindbare Hürde dar, wenn
außer dem behinderten Kind keine weiteren Kinder vorhanden sind, die
man mit dem Amt betrauen könnte. Sollte man auch im Verwandten- oder
Bekanntenkreis nicht fündig werden, bleibt als letzter Ausweg nur die
Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker vom zuständigen Nachlassgericht
bestimmen zu lassen.
Aber auch in den Fällen, in denen
neben dem behinderten nur noch ein weiteres, nicht behindertes Kind
vorhanden ist, kann es zu einer Interessenkollision kommen, wenn das
nicht behinderte Kind gesetzlicher Betreuer seines behinderten
Geschwisterteils ist. Da niemand sein eigener Kontrolleur sein kann,
muss damit gerechnet werden, dass das zuständige Vormundschaftsgericht
diese Konstellation nicht akzeptiert. Wegen der Gefahr der Bestellung
eines familienfremden Ergänzungsbetreuers sollte deshalb dem
Testamentsvollstrecker die Befugnis eingeräumt werden, einen Nachfolger
zu ernennen oder ihn bei eigener Nichtannahme des Amtes als Dritten im
Sinne des § 2198 BGB zu bestimmen.
Lebzeitige Zuwendungen an die nicht
behinderten Kinder
Nicht selten übertragen
Eltern bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Vermögenswerte an nicht behinderte Kinder. Stellt der geschenkte
Vermögenswert - z. B. das Familieneigenheim - das wesentliche Vermögen
der Eltern dar, ergeben sich aus dieser Vorabübertragung zwei
Problemkreise:
Zum Zeitpunkt der späteren Erbfälle sind
keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden, die dem behinderten
Kind über ein entsprechendes Behindertentestament einen Nutzen
ermöglichen könnten. Nach dem Tod der Eltern ist das behinderte Kind
deshalb auf freiwillige Leistungen seiner nicht behinderten Geschwister
angewiesen. Die Bereitschaft zur Erbringung solcher freiwilligen
Leistungen dürfte allerdings dann drastisch sinken, wenn die Geschwister
vom Sozialhilfekostenträger auf Zahlung eines
Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen der innerhalb der letzten zehn
Jahre vor dem Erbfall erfolgten Schenkungen in Anspruch genommen werden
sollten. Zudem wird bei lebzeitigen Immobilienübertragungen vielfach
nicht bedacht, dass bei Einräumung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts
für die Eltern die für den Wegfall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
maßgebliche Zehnjahresfrist nicht in Gang gesetzt wird, weil die derart
zugunsten der Eltern belastete Immobilie zwar rechtlich, nicht aber
wirtschaftlich aus dem elterlichen Vermögen ausgegliedert wurde.
Deshalb muss auch noch nach Ablauf von zehn Jahren mit der
Geltendmachung des Pflichtteils ergänzungs anspruchs durch den
jeweiligen Sozialhilfekostenträger gerechnet werden.

Zu niedrige Erbquote
Das
klassische Behindertentestament setzt nach derzeitiger Rechtslage
voraus, dass die dem behinderten Kind zugewandte Erbquote über seiner
jeweiligen Pflichtteilsquote liegt. Aus diesem Grunde ist auf die Höhe
dieser Erbquote besonderes Augenmerk zu legen. Beim Ehegattentestament
ist deshalb abzuklären, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Da
die bei Unternehmerehepaaren häufig anzutreffende Gütertrennung
gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei
Vorhandensein von zwei und mehr Kindern zu einer Erhöhung der
Pflichtteilsquote auch des behinderten Kindes führt, besteht bei zu
niedriger Miterbquote die Gefahr, dass das Vorerbe des behinderten
Kindes zum unbeschränkten und damit zugriffsfähigen Vollerbe wird.
Daneben würde in diesem Fall zusätzlich ein ebenfalls
überleitungsfähiger Pflichtteilsrestanspruch entstehen.
Vorversterben des behinderten Kindes
Sollte zum Zeitpunkt des Todes des ersten Elternteils
das behinderte Kind bereits vorverstorben und im Testament keine
Ersatzerbenbestimmung getroffen worden sein, würde aufgrund
gesetzlicher Vermutung der Nacherbe zum Ersatzerben. Handelt es sich bei
diesem Nacherben zum Beispiel um eine Behindertenorganisation, dann
würde der überlebende Elternteil mit dieser Behindertenorganisation
eine Erbengemeinschaft bilden - ein mit Sicherheit nicht gewolltes
Ergebnis. Durch entsprechende inhaltliche Gestaltung der letztwilligen
Verfügung ist für diesen Sachverhalt der überlebende Elternteil zum
unbeschränkten Vollerben zu bestimmen.
Salvatorische
Klausel bei Sittenwidrigkeit des Testaments
Da
die Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes nicht in allen Fällen
von vornher ein- ausgeschlossen werden kann, sollte bei dessen möglicher
Unwirksamkeit dem behinderten Kind lediglich sein Pflichtteil
ausgesetzt werden.
Ausschlagung trotz Behindertentestament
Trotz
Vorliegens eines wirksamen Behindertentestamentes ist nicht völlig
auszuschließen, dass zum Beispiel ein vom Vormundschaftsgericht
eingeschalteter Ergänzungsbetreuer auf Druck des
Sozialhilfekostenträgers den Pflichtteilsanspruch des behinderten
Kindes geltend macht. Diese Geltendmachung des Pflichtteils anspruchs
setzt jedoch die vorherige Ausschlagung des Vorerbanteils voraus. Die
Ausschlagungserklärung des Ergänzungsbetreuers wiederum bedarf der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Bei seiner Entscheidung wird
sich das Gericht ausschließlich an dem für das Betreuungsrecht
maßgeblichen Wohl des unter Betreuung stehenden behinderten Vorerben zu
orientieren haben. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung also
abzuwägen, ob die Geltendmachung des Pflichtteils für den Betreuten
gegenüber der Einsetzung als Vorerbe vorteilhafter ist. Dies dürfte
beispielsweise bei Unterbringung des behinderten Vorerben in einer
Wohnstätte nicht der Fall sein, da der Pflichtteil in relativ kurzer
Zeit für die Kosten der Betreuung aufgebraucht und der Vorerbe für den
Rest seines Lebens ausschließlich auf Sozialleistungen angewiesen wäre.
Überleitung des Ausschlagungsrechts auf den
Sozialhilfeträger
Immer wieder wird die Frage
diskutiert, ob der Sozialhilfeträger selbst das Recht zur Ausschlagung
des Vorerbes auf sich überleiten kann, um den Pflichtteilsanspruch zu
realisieren. Im Ergebnis herrscht allerdings Einigkeit darin, dass das
Ausschlagungsrecht selbst als höchstpersönliches Gestaltungsrecht
nicht dem Sozialhilfekostenträger zusteht und deshalb auch nicht von
diesem auf sich übergeleitet werden kann. Es bleibt deshalb dabei, dass
die Frage der Ausübung des Ausschlagungsrechts allein vom
behinderten Vorerben oder seinem Betreuer zu beantworten ist, wobei sich
die Entscheidung ausschließlich an den Interessen des betreuten
Behinderten zu orientieren hat.
Wohnrecht für das behinderte Kind
Nicht
selten haben Eltern den Wunsch, dass das behinderte Kind nach ihrem Tod
weiterhin im Elternhaus leben soll und räumen ihm deshalb ein
Wohnrecht ein. Die praktische Umsetzung eines solchen Wohnrechts setzt
zunächst voraus, dass das behinderte Kind tatsächlich in der Lage ist,
es auch selbst auszuüben. Ist dies nicht der Fall, besteht die große
Gefahr, dass sich das Wohnrecht in einen Geldzahlungsanspruch
verwandelt. Auch wird die mit dem Wohnrecht belastete Immobilie in
aller Regel entweder gar nicht oder nur sehr schwer verwertbar sein.
Änderungsbefugnis für
überlebenden Elternteil
Da beim
Ehegattentestament grundsätzlich Bindungswirkung der gemeinsamen
Verfügungen nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils eintritt,
sollte im Hinblick auf unvorhergesehene familiäre Entwicklungen sowie
mögliche Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung dem überlebenden
Elternteil ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten werden.
Checkliste Behindertentestament
Die
sachgerechte Regelung der Nachfolge in das Vermögen von Eltern
behinderter Kinder bedarf ausführlicher fachkundiger Beratung und
langfristiger Planung. Die wesentlichen Eckpunkte des klassischen
Behindertentestamentes sollen an dieser Stelle nochmals übersichtlich
zusammengefasst werden:
· Einsetzung des behinderten Erben in bei den
Erbfällen als nicht befreiter Vorerbe;
· Bemessung der Erbquote jeweils über der
Pflichtteilsquote;
· Anordnung
von Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit in Verbindung mit
Verwaltungsanordnungen;
· Einsetzung von Nach- und Ersatzerben;
· Benennung des Testamentsvollstreckers sowie
eines Nachfolgers;
· Anordnung
der Nacherbenvollstreckung;
· Änderungsbefugnis für den überlebenden
Elternteil;
· Salvatorische
Klausel für den Fall der Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments.
Norbert Bonk, Rechtsanwalt, Köln
siehe auch: Behindertentestament |