Einen guten Überblick
bietet die Seite: Pflegegeld
Hier ein Auszug aus der Seite:
"Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht,
denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein
als zu den normalen Hilfebedarf eines Kindes. "Bei der Zuordnung von Kindern
in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber
einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend, § 15 Abs, 2 SGB XI. Der durchschnittliche
tägliche Hilfebedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen:
| Alter | 0-6 Mon. | 6-12 Mon. | 13-24 Mon. | 25-36 Mon. |
| Körperpflege | ||||
| Waschen | 4-6x 20 min | 4-6x 20 min | 4-8x 15 min | 4-6x 15 min |
| Baden/Duschen | 1x 15 min | 1x 15 min | -- 10 min | -- 10 min |
| Zahn/Mundpflege | -- 3 min | -- 3 min | 2-3x 8 min | 2-3x 8 min |
| Kämmen | 2x 2 min | 2x 2 min | 2x 2 min | 2x 2 min |
| Blase/Darm | 5-7x 35 min | 5-7x 35 min | 4-5x 25 min | 4-10x 25 min |
| Summe | 75 min | 75 min | 60 min | 60 min |
| Ernährung | ||||
| Mundgerechte Zubereitung | 5-7x 10 min | 4-5x 15 min | 4-5x 15 min | 4-5x 10 min |
| Nahrungsaufnahme | 5-7x 110 min | 4-5x 75 min | 4-5x 45 min | 4-5x 35 min |
| Summe | 120 min | 90 min | 60 min | 45min |
| Mobilität | ||||
| Aufstehen/zu Bett | 6-10x 60 min | 6-10x 60 min | 4x 60 min | 2-4x 25 min |
| An-/ Ausziehen | 3-4x 40 min | 3-4x 40 min | 3-4x 40 min | 2-3x 25 min |
| Gehen/ Stehen | 10-20x 20min | 10-20x 20min | 10-15x 20min | 10x 10min |
| Summe | 120 min | 120 min | 120 min | 60 min |
| Gesamt | 315 min | 285 min | 240 min | 165 min |
Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen.
Man sollte den Pflegeaufwand des eigenen Kindes auch mit anderen Kindern vergleichen oder den Kinderarzt danach fragen.
Der mehr Pflegeaufwand des eigenen Kindes fällt einem selbst nicht unbedingt auf, denn der Tagesablauf ist ja sooo normal.
Pflegeaufwand für :
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.
Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:
Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden
Das Bundessozialgericht hat am 17.5.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99
R entschieden, dass eine "Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich
mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens
einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist.
"Als Hilfe, die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern
eines bettlägerigen Pflegebedürftigen."
Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen. Evtl. kann man das Gutachte für den Widerspruch gebrauchen, denn es lässt sich damit prüfen, ob die Angaben auch in Ordnung sind.
Leistungen der Pflegeversicherung
| Pflegestufe
I Erheblich Pflegebedürftige |
Pflegestufe
II Schwerpflege-bedürftige
|
Pflegestufe
III Schwerstpflegebedürftige (in besonderen Härte-fällen) |
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Häusliche Pflege
|
Pflegesachleistung bis € monatlich Pflegegeld € monatlich |
384 205 |
921 410 |
1.432 (1.918) 665 |
| Pflegevertretung (Urlaubs- und Verhinderungspflege) Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis € |
durch nahe Angehörige durch sonstige Personen |
205 1.4321) |
410 1.4321) |
665 1.4321) |
| Kurzzeitpflege | Pflegeaufwendungen bis € im Jahr | 1.432 | 1.432 | 1.432 |
| Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Pflegeaufwendungen bis € monatlich | 384 | 921 | 1.432 |
| Vollstationäre Pflege |
Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich | 1.432 | 1.279 | 1.432 (1.688) |
| Pflege in voll- stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe |
Pflegeaufwendungen in Höhe von | 10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich | ||
1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 2.800 DM (1.432 €*) erstattet.
Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 € und 1.432 € (in Härtefällen € 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).Unfallversicherung / Rentenkasse
Bekommt man Pflegegeld, so zahlt die Krankenkasse entsprechend auch in die Rentenkasse ein und ganz wichtig: Sollte einem entsprechend der pflegerischen Aufgaben etwas passieren ist man Unfallversichert.
Keine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Unterhalt der Pflegeperson
Viele unterhaltsberechtigte Elternteile behinderter Kinder mussten Unterhaltskürzungen hinnehmen, da das Pflegegeld des behinderten Kindes auf den Unterhalt angerechnet wurde. Nach § 13 Abs. 6 SGB XI ist dies nun in den meisten Fällen ausgeschlossen, weil das Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt bleiben muss. Wer bereits gekürzten Unterhalt bekommt, kann jetzt nach § 323 ZPO Abänderungsklage mit Hilfe eines Anwalts erheben.
Neuerungen im Bereich Pflegeversicherung
Es gibt neue Formulare für Pflegegutachten!!!
BSG-Urteil vom 29.4.99 AZ B P 7/98:"Wartezeiten müssen berücksichtigt werden,
wenn in
dieser Zeit keiner sinnvolle Tätigkeit nachgegangen werden kann."
Wird Verhinderungspflege über einen nicht zusammenhängenden Zeitraum
tageweise/stundenweise in Anspruch genommen, so darf diese Zeit nicht zusammengefasst
werden.( Dies hätte dann eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge.)
§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1432 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
Änderung: laut Aussage der KK entfällt die
Voraussetzung, das die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor Inanspruchnahme
der Verhinderungspflege diesen zuerst zwölf Monate gepflegt haben muss.
Diese Änderung ist seit dem 01.08.1999 in Kraft
Abrechnung des erhöhten Beteuungsbedarfs
Wenn Ihnen ein erhöhter Betreuungsbedarf von 460 EUR i.J. anerkannt wurde, ist folgendes zu beachten:
"das Versorgungsamt Düsseldorf ist für die Anerkennung von niedrigschwelligen Hilfe- und Betreuungsangeboten für Pflegebedürftige im Land Nordrhein - Westfalen zuständig. Jede pflegebedürftige Person mit einer anerkannten Pflegestufe, bei der eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, hat Anspruch auf zusätzliches Betreuungsgeld von jährlich 460,00 EUR nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungs-Gesetz. Abrechnungsfähig sind aber nur Betreuungsangebote, die durch das Versorgungsamt Düsseldorf anerkannt und in eine Liste für die Pflegekassen aufgenommen sind."
Hier die Liste für NRW
Adresse:
Roland Gunia
Versorgungsamt Düsseldorf
Abt. Arbeits- und Sozialpolitische Förderprogramme
Erkrather Str. 339
40231 Düsseldorf
Tel. 0211 / 4584-620
FAX 0211 / 4584-600
Roland.Gunia@vamt-d.nrw.de
Rentenversicherung
Pflegeperson sind Personen die nicht erwerbsmäßig sind und mindestens 14 Std. in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen. Pflegepersonen dürfen höchstens bis zu 30 Std. pro Woche Erwerbstätig sein. Auf Antrag bei der Pflegeversicherung zahlt diese die Beiträge in die Rentenkasse ein. Sie erhalten als Pflegeperson somit einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße (siehe Tabelle) richtet!
Bei Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für mehrere Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen werden die Beiträge entsprechend den geleisteten Pflegezeiten aufgeteilt. Eine Pflegeperson kann auch 2 Pflegebedürftige pflegen ( z.B. behindertes Elternteil und behindertes Kind ) und erhält auch für 2 Pflegebedürftige die Rentenversicherungsbeiträge überwiesen.
Bei Kurzzeitpflege, für die Dauer der Verhinderungspflege (nicht bei stunden- oder tageweise Abrechnung) und bei Krankenhausaufenthalten sowie bei Kuren endet ab dem 29.Tag der Anspruch auf Pflegegeld. Es wird die Einzahlung in die Rentenversicherung ausgesetzt. Die Krankenkasse schickt einen jährlichen Ausdruck an die/den Versicherte/ten mit einer Übersicht über die Einzahlungen an Bundes- oder Landesversicherungsanstalt, den Sie genau prüfen sollten.
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| 1) Prozentualer Anteil der Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres (für 2002 also aus 2000). Sie beträgt 2002 im Westen 2.345 €/Monat. Entsprechend werden monatlich die prozentualen Anteile als Rentenversicherungsbeitrag von der Pflegekasse an die Rentenkasse überwiesen. | |||
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Alter
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37-48 Mon. | 49-60 Mon. |
5 Jahre |
6 Jahre |
| Körperpflege | ||||
| Waschen | 4-5x 10 min | 4-5x 10 min | 4-5x 10 min | 5x 10 min |
| Baden/Duschen | -- 10 min | -- 10 min | -- 10 min | -- 10 min |
| Zahn/Mundpflege | 2-3x 8 min | 2-3x 8 min | 2-3x 8 min | 2-3x 8 min |
| Kämmen | 2x 2 min | 2x 2 min | 2x 2 min | 2x 2 min |
| Blase/Darm | 4-8x 15 min | 4-8x 15 min | 4-8x 15 min | 4-8x 15 min |
| Summe | 45 min | 45 min | 45 min | 45 min |
| Ernährung | ||||
| Mundgerechte Zubereitung | 4-5x 10 min | 4-5x 10 min | 4-5x 10 min | 4-5x 10 min |
| Nahrungsaufnahme | 4-5x 35 min | 4x 30 min | 4-5x 25 min | 4x 20 min |
| Summe | 45 min | 40 min | 35 min | 30 min |
| Mobilität | ||||
| Aufstehen/zu Bett | 2-4x 25 min | 2-4x 20 min | 2x 15 min | 2x 15 min |
| An-/ Ausziehen | 2-3x 25 min | 2-3x 25 min | 2-3x 20 min | 2x 10 min |
| Gehen/ Stehen | 10x 10 min | -- 5 min | -- 5 min | -- 5 min |
| Summe | 60 min | 50 min | 40 min | 30 min |
| Gesamt | 150 min | 135 min | 120 min | 105 min |
| Alter | 7-8 Jahre | 9-10 Jahre | 11-12 Jahre |
| Körperpflege | |||
| Waschen | 5x 5 min | -- 2 min | -- 2 - 0 min |
| Baden/Duschen | -- 10 min | -- 5 min | -- 3 - 0 min |
| Zahn/Mundpflege | -- 3 min | -- 3 min | -- 0 min |
| Kämmen | 2x 2 min | -- 2 min | -- 0 min |
| Blase/Darm | -- 10 min | -- 3 min | -- 0 min |
| Summe | 30 min | 15 min | 5 - 0 min |
| Ernährung | |||
| Mundgerechte Zubereitung | 3x 5 min | 3x 5 min | -- 3 - 0 min |
| Nahrungsaufnahme | 3x 10 min | -- 5 min | -- 0 min |
| Summe | 15 min | 10 min | 3 - 0 min |
| Mobilität | |||
| Aufstehen/zu Bett | 2x 10 min | 2x 5 min | -- 5 - 0 min |
| An-/ Ausziehen | -- 5 min | -- 5 min | -- 2 - 0 min |
| Gehen/ Stehen | -- 0 min | -- 0 min | -- 0 min |
| Summe | 15 min | 10 min | 7 - 0 min |
| Gesamt | 60 min | 35 min | 15 - 0 min |
Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen.
Man sollte den Pflegeaufwand des eigenen Kindes auch mit anderen Kindern vergleichen oder den Kinderarzt danach fragen.
Der mehr Pflegeaufwand des eigenen Kindes fällt einem selbst nicht unbedingt auf, denn der Tagesablauf ist ja sooo normal.
Pflegeaufwand für :
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.
Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.
Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:
Das Bundessozialgericht hat am 17.5.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99
R entschieden, dass eine "Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich
mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens
einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist.
"Als Hilfe, die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern
eines bettlägerigen Pflegebedürftigen."
Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen. Evtl. kann man das Gutachte für den Widerspruch gebrauchen, denn es lässt sich damit prüfen, ob die Angaben auch in Ordnung sind.
Leistungen der Pflegeversicherung
|
Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige |
Pflegestufe II
Schwerpflege- |
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige |
||
| Häusliche Pflege | Pflegesachleistung bis € monatlich |
384
|
921
|
1.432
(1.918) |
| Pflegegeld € monatlich |
205
|
410)
|
665
|
|
| Pflegevertretung (Urlaubs- und Verhinderungspflege) Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis € |
durch nahe Angehörige |
205
|
410
|
665
|
| durch sonstige Personen |
1.4321)
|
1.4321)
|
1.4321)
|
|
| Kurzzeitpflege | Pflegeaufwendungen bis € im Jahr |
1.432
|
1.432
|
1.432
|
| Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | Pflegeaufwendungen bis € monatlich |
384
|
921
|
1.432
|
| Vollstationäre Pflege |
Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich |
1.023
|
1.279
|
1.432
(1.688) |
| Pflege in voll- stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe |
Pflegeaufwendungen in Höhe von |
10 % des Heimentgelts, höchstens
256 € monatlich
|
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1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 2.800 DM (1.432 €*) erstattet.
Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 € und 1.432 € (in Härtefällen € 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und
insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte
und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt werden.
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in häuslicher
Pflege erhalten einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in
Höhe von bis zu 460 € (rd. 900 DM) je Kalenderjahr. Diese zusätzlichen
finanziellen Mittel werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern sind zweckgebunden
einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete "qualitätsgesicherte Sachleistungsangebote"
zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Dazu zählen Leistungen der Tages-
und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrigschwelligen Betreuungsangebote
sowie besondere Angeboten der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der
allgemeinen Anleitung und Betreuung (siehe §45c des
Gesetzes).
Da es sich um ein neues Gesetz handelt, liegen noch keine "praktischen Erfahrungen"
zur Beantragung und Gewährung dieser Mittel vor. Laut einer telefonischen
Auskunft vom Bundesgesundheitsministerium werden in erster Linie Modellprojekte
gefördert, die zur Verbesserung der Betreuung führen sollen. Die Leistungen
können für ambulante Dienste eingesetzt werden, die den pflegebedürftigen
Menschen betreuen (nicht pflegen!). Eltern sollten im konkreten Fall mit
der Pflegekasse Rücksprache halten.
Unfallversicherung / Rentenkasse
Bekommt man Pflegegeld, so zahlt die Krankenkasse entsprechend auch in die Rentenkasse ein und ganz wichtig: Sollte einem entsprechend der pflegerischen Aufgaben etwas passieren ist man Unfallversichert.
Keine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Unterhalt der Pflegeperson
Viele unterhaltsberechtigte Elternteile behinderter Kinder mussten Unterhaltskürzungen hinnehmen, da das Pflegegeld des behinderten Kindes auf den Unterhalt angerechnet wurde. Nach § 13 Abs. 6 SGB XI ist dies nun in den meisten Fällen ausgeschlossen, weil das Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt bleiben muss. Wer bereits gekürzten Unterhalt bekommt, kann jetzt nach § 323 ZPO Abänderungsklage mit Hilfe eines Anwalts erheben.
Neuerungen im Bereich Pflegeversicherung
Es gibt neue Formulare für Pflegegutachten!!!
BSG-Urteil vom 29.4.99 AZ B P 7/98:"Wartezeiten müssen berücksichtigt
werden, wenn in
dieser Zeit keiner sinnvolle Tätigkeit nachgegangen werden kann."
Wird Verhinderungspflege über einen nicht zusammenhängenden Zeitraum
tageweise/stundenweise in Anspruch genommen, so darf diese Zeit nicht
zusammengefasst
werden.( Dies hätte dann eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge.)
§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 2 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.
Änderung: laut Aussage der KK entfällt die Voraussetzung, das die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege diesen zuerst zwölf Monate gepflegt haben muss. Diese Änderung ist seit dem 01.08.1999 in Kraft.
Rentenversicherung
Pflegeperson sind Personen die nicht erwerbsmäßig sind und mindestens 14 Std. in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen. Pflegepersonen dürfen höchstens bis zu 30 Std. pro Woche Erwerbstätig sein. Auf Antrag bei der Pflegeversicherung zahlt diese die Beiträge in die Rentenkasse ein. Sie erhalten als Pflegeperson somit einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße (siehe Tabelle) richtet!
Bei Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für mehrere Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen werden die Beiträge entsprechend den geleisteten Pflegezeiten aufgeteilt. Eine Pflegeperson kann auch 2 Pflegebedürftige pflegen ( z.B. behindertes Elternteil und behindertes Kind ) und erhält auch für 2 Pflegebedürftige die Rentenversicherungsbeiträge überwiesen.
Bei Kurzzeitpflege, für die Dauer der Verhinderungspflege (nicht bei stunden- oder tageweise Abrechnung) und bei Krankenhausaufenthalten sowie bei Kuren endet ab dem 29.Tag der Anspruch auf Pflegegeld. Es wird die Einzahlung in die Rentenversicherung ausgesetzt. Die Krankenkasse schickt einen jährlichen Ausdruck an die/den Versicherte/ten mit einer Übersicht über die Einzahlungen an Bundes- oder Landesversicherungsanstalt, den Sie genau prüfen sollten.
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Pflegeaufwand 14 Std./Woche
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Pflegeaufwand 21 Std./Woche
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Pflegeaufwand 28 Std./Woche
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Pflegestufe I
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26,667% 1)
|
-
|
-
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Pflegestufe II
|
35,555% 1)
|
53,333% 1)
|
-
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Pflegestufe III
|
40% 1)
|
60% 1)
|
80% 1)
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1) Prozentualer Anteil der Bezugsgröße.
Diese Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und errechnet sich
aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung
des vorvergangenen Jahres (für 2002 also aus 2000). Sie beträgt
2002 im Westen 2.345 €/Monat. Entsprechend werden monatlich
die prozentualen Anteile als Rentenversicherungsbeitrag von der
Pflegekasse an die Rentenkasse überwiesen.
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