Pflegegeld
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Einen guten Überblick bietet die Seite: Pflegegeld
Hier ein Auszug aus der Seite:
"Pflegegeld für ein Kind zu beantragen ist nicht leicht, denn besonders bei Kleinkindern muss der Pflegeaufwand erheblich höher sein als zu den normalen Hilfebedarf eines Kindes. "Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend, § 15 Abs, 2 SGB XI. Der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf gesunder Kinder verschiedener Altersstufen:

Alter 0-6 Mon. 6-12 Mon. 13-24 Mon. 25-36 Mon.
Körperpflege        
Waschen 4-6x    20 min 4-6x     20 min 4-8x     15 min 4-6x     15 min
Baden/Duschen 1x       15 min 1x        15 min --         10 min --         10 min
Zahn/Mundpflege --          3 min --           3 min 2-3x       8 min 2-3x       8 min
Kämmen 2x         2 min 2x          2 min 2x          2 min 2x          2 min
Blase/Darm 5-7x    35 min 5-7x     35 min 4-5x     25 min 4-10x   25 min
Summe           75 min            75 min            60 min            60 min
         
Ernährung        
Mundgerechte Zubereitung 5-7x    10 min 4-5x     15 min 4-5x     15 min 4-5x     10 min
Nahrungsaufnahme 5-7x  110 min 4-5x     75 min 4-5x     45 min 4-5x     35 min
Summe         120 min            90 min            60 min             45min
         
Mobilität        
Aufstehen/zu Bett 6-10x  60 min 6-10x   60 min 4x        60 min 2-4x     25 min
An-/ Ausziehen 3-4x    40 min 3-4x     40 min 3-4x     40 min 2-3x     25 min
Gehen/ Stehen 10-20x 20min 10-20x  20min 10-15x  20min 10x       10min
Summe         120 min          120 min          120 min            60 min
Gesamt         315 min          285 min          240 min          165 min

Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen.

Man sollte den Pflegeaufwand des eigenen Kindes auch mit anderen Kindern vergleichen oder den Kinderarzt danach fragen.

Der mehr Pflegeaufwand des eigenen Kindes fällt einem selbst nicht unbedingt auf, denn der Tagesablauf ist ja sooo normal.

Pflegeaufwand für :

Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.

Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.

Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.

Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:

Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Vorraussetzungen für die Grundpflegein den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche nachgewiesen ist.
Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden:
In der Pflegestufe 1 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe 2 und 3 jeweils 45 Minuten pro Tag.

Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden

Das Bundessozialgericht hat am 17.5.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99 R entschieden, dass eine "Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist.
"Als Hilfe, die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen."

Antragstellung

Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen. Evtl. kann man das Gutachte für den Widerspruch gebrauchen, denn es lässt sich damit prüfen, ob die Angaben auch in Ordnung sind.

Leistungen der Pflegeversicherung

  Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige
Pflegestufe II
Schwerpflege-bedürftige

 

Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige
(in besonderen Härte-fällen)

Häusliche Pflege

 

Pflegesachleistung bis € monatlich
Pflegegeld
€ monatlich
384
205
921
410
1.432
(1.918)
665
Pflegevertretung
(Urlaubs- und Verhinderungspflege)
Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis €
durch nahe Angehörige

durch sonstige Personen
205

1.4321)
410

1.4321)
665

1.4321)
Kurzzeitpflege Pflegeaufwendungen bis € im Jahr 1.432 1.432 1.432
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegeaufwendungen bis € monatlich 384 921 1.432
Vollstationäre
Pflege
Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich 1.432 1.279 1.432
(1.688)
Pflege in voll-
stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
Pflegeaufwendungen in Höhe von 10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich

1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 2.800 DM (1.432 €*) erstattet.

Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege

Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 € und 1.432 € (in Härtefällen € 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).
Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 205 € und 665 €.

Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG)
Neuregelung zum 01.01.2002
Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt werden.

Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 € (rd. 900 DM) je Kalenderjahr. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete "qualitätsgesicherte Sachleistungsangebote" zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sowie besondere Angeboten der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung (siehe §45c des Gesetzes).
Da es sich um ein neues Gesetz handelt, liegen noch keine "praktischen Erfahrungen" zur Beantragung und Gewährung dieser Mittel vor. Laut einer telefonischen Auskunft vom Bundesgesundheitsministerium werden in erster Linie Modellprojekte gefördert, die zur Verbesserung der Betreuung führen sollen. Die Leistungen können für ambulante Dienste eingesetzt werden, die den pflegebedürftigen Menschen betreuen (nicht pflegen!). Eltern sollten im konkreten Fall mit der Pflegekasse Rücksprache halten.

Weitere Informationen:

Unfallversicherung / Rentenkasse

Bekommt man Pflegegeld, so zahlt die Krankenkasse entsprechend auch in die Rentenkasse ein und ganz wichtig: Sollte einem entsprechend der pflegerischen Aufgaben etwas passieren ist man Unfallversichert.

Keine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Unterhalt der Pflegeperson

Viele unterhaltsberechtigte Elternteile behinderter Kinder mussten Unterhaltskürzungen hinnehmen, da das Pflegegeld des behinderten Kindes auf den Unterhalt angerechnet wurde. Nach § 13 Abs. 6 SGB XI ist dies nun in den meisten Fällen ausgeschlossen, weil das Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt bleiben muss. Wer bereits gekürzten Unterhalt bekommt, kann jetzt nach § 323 ZPO Abänderungsklage mit Hilfe eines Anwalts erheben.

Neuerungen im Bereich Pflegeversicherung
Es gibt neue Formulare für Pflegegutachten!!!

BSG-Urteil vom 29.4.99 AZ B P 7/98:"Wartezeiten müssen berücksichtigt werden, wenn in
dieser Zeit keiner sinnvolle Tätigkeit nachgegangen werden kann."

Wird Verhinderungspflege über einen nicht zusammenhängenden Zeitraum
tageweise/stundenweise in Anspruch genommen, so darf diese Zeit nicht zusammengefasst
werden.( Dies hätte dann eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge.)



Verhinderungspflege

§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1432 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

Änderung: laut Aussage der KK entfällt die Voraussetzung, das die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege diesen zuerst zwölf Monate gepflegt haben muss. Diese Änderung ist seit dem 01.08.1999 in Kraft

Abrechnung des erhöhten Beteuungsbedarfs
Wenn Ihnen ein erhöhter Betreuungsbedarf von 460 EUR i.J. anerkannt wurde, ist folgendes zu beachten:
"das Versorgungsamt Düsseldorf ist für die Anerkennung von niedrigschwelligen Hilfe- und Betreuungsangeboten für Pflegebedürftige im Land Nordrhein - Westfalen zuständig. Jede pflegebedürftige Person mit einer anerkannten Pflegestufe, bei der eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, hat Anspruch auf zusätzliches Betreuungsgeld von jährlich 460,00 EUR nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungs-Gesetz. Abrechnungsfähig sind aber nur Betreuungsangebote, die durch das Versorgungsamt Düsseldorf anerkannt und in eine Liste für die Pflegekassen aufgenommen sind."
Hier die Liste für NRW
Adresse:
Roland Gunia
Versorgungsamt Düsseldorf
Abt. Arbeits- und Sozialpolitische Förderprogramme
Erkrather Str. 339
40231 Düsseldorf
Tel. 0211 / 4584-620
FAX 0211 / 4584-600
Roland.Gunia@vamt-d.nrw.de

Leistung für die Pflegeperson

Rentenversicherung

 
Pflegeaufwand 14 Std./Woche
Pflegeaufwand 21 Std./Woche
Pflegeaufwand 28 Std./Woche
Pflegestufe I
26,667% 1)
-
-
Pflegestufe II
35,555% 1)
53,333% 1)
-
Pflegestufe III
40% 1)
60% 1)
80% 1)
1) Prozentualer Anteil der Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres (für 2002 also aus 2000). Sie beträgt 2002 im Westen 2.345 €/Monat. Entsprechend werden monatlich die prozentualen Anteile als Rentenversicherungsbeitrag von der Pflegekasse an die Rentenkasse überwiesen.

Alter
37-48 Mon. 49-60 Mon.

5 Jahre

6 Jahre
Körperpflege        
Waschen 4-5x      10 min 4-5x      10 min 4-5x  10 min 5x     10 min
Baden/Duschen --           10 min --           10 min --      10 min --      10 min
Zahn/Mundpflege 2-3x        8 min 2-3x        8 min 2-3x    8 min 2-3x    8 min
Kämmen 2x            2 min 2x            2 min 2x       2 min 2x       2 min
Blase/Darm 4-8x      15 min 4-8x      15 min 4-8x  15 min 4-8x  15 min
Summe              45 min              45 min         45 min         45 min
         
Ernährung        
Mundgerechte Zubereitung 4-5x      10 min 4-5x      10 min 4-5x  10 min 4-5x  10 min
Nahrungsaufnahme 4-5x      35 min 4x          30 min 4-5x  25 min 4x     20 min
Summe              45 min              40 min         35 min         30 min
         
Mobilität        
Aufstehen/zu Bett 2-4x      25 min 2-4x      20 min 2x     15 min 2x     15 min
An-/ Ausziehen 2-3x      25 min 2-3x      25 min 2-3x  20 min 2x     10 min
Gehen/ Stehen 10x        10 min --             5 min --        5 min --        5 min
Summe              60 min              50 min         40 min         30 min
Gesamt            150 min            135 min       120 min       105 min

Alter 7-8 Jahre 9-10 Jahre 11-12 Jahre
Körperpflege      
Waschen 5x             5 min --              2 min --         2 - 0 min
Baden/Duschen --            10 min --              5 min --         3 - 0 min
Zahn/Mundpflege --              3 min --              3 min --              0 min
Kämmen 2x             2 min --              2 min --              0 min
Blase/Darm --            10 min --              3 min --              0 min
Summe               30 min               15 min            5 - 0 min
       
Ernährung      
Mundgerechte Zubereitung 3x             5 min 3x             5 min --         3 - 0 min
Nahrungsaufnahme 3x           10 min --              5 min --              0 min
Summe               15 min               10 min            3 - 0 min
       
Mobilität      
Aufstehen/zu Bett 2x           10 min 2x             5 min --         5 - 0 min
An-/ Ausziehen --              5 min --              5 min --         2 - 0 min
Gehen/ Stehen --              0 min --              0 min --              0 min
Summe                15 min                10 min            7 - 0 min
Gesamt                60 min                35 min          15 - 0 min

Bei der Bemessung des Zeitaufwandes sind diese Zeitwerte für gesunde Kinder im konkreten Fall global und nicht getrennt nach Bereichen abzuziehen.

Man sollte den Pflegeaufwand des eigenen Kindes auch mit anderen Kindern vergleichen oder den Kinderarzt danach fragen.

Der mehr Pflegeaufwand des eigenen Kindes fällt einem selbst nicht unbedingt auf, denn der Tagesablauf ist ja sooo normal.

Pflegeaufwand für :

Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.

Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.

Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.

Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:

Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Vorraussetzungen für die Grundpflegein den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche nachgewiesen ist.
Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden:
In der Pflegestufe 1 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe 2 und 3 jeweils 45 Minuten pro Tag.
Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden

Das Bundessozialgericht hat am 17.5.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99 R entschieden, dass eine "Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist.
"Als Hilfe, die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen."

Antragstellung

Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der Krankenkasse Abt. Pflegekasse gestellt. Die Pflegekassen lassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt. Nach der Einstufung kann man sich das Gutachten kommen lassen. Evtl. kann man das Gutachte für den Widerspruch gebrauchen, denn es lässt sich damit prüfen, ob die Angaben auch in Ordnung sind.

Leistungen der Pflegeversicherung

   
Pflegestufe I

Erheblich Pflegebedürftige

Pflegestufe II

Schwerpflege-
bedürftige

Pflegestufe III

Schwerstpflegebedürftige
(in besonderen Härtefällen)

Häusliche Pflege Pflegesachleistung bis € monatlich
384
921
1.432
(1.918)
Pflegegeld
€ monatlich
205
410)
665
Pflegevertretung
(Urlaubs- und Verhinderungspflege)
Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bis €
durch nahe Angehörige
205
410
665
durch sonstige Personen
1.4321)
1.4321)
1.4321)
Kurzzeitpflege Pflegeaufwendungen bis € im Jahr
1.432
1.432
1.432
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegeaufwendungen bis € monatlich
384
921
1.432
Vollstationäre
Pflege
Pflegeaufwendungen pauschal € monatlich
1.023
1.279
1.432
(1.688)
Pflege in voll-
stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
Pflegeaufwendungen in Höhe von
10 % des Heimentgelts, höchstens 256 € monatlich

1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 2.800 DM (1.432 €*) erstattet.

Sachleistungen und Pflegegeld bei häuslicher Pflege

Je nach Pflegestufe werden zwischen 384 € und 1.432 € (in Härtefällen € 1.918) monatlich erstattet, wenn die Pflege durch ambulante Pflegedienste erbracht wird (Sachleistung).
Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden, wenn Angehörige (im Falle von Kindern in der Regel die Eltern) die Pflege leisten. Das Pflegegeld variiert dann zwischen 205 € und 665 €.

Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG)
Neuregelung zum 01.01.2002

Mit diesem Gesetz sollen die Leistungen bei häuslicher Pflege ergänzt und insbesondere die erhöhte Betreuungsleistung für demente, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen stärker berücksichtigt werden.

Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 460 € (rd. 900 DM) je Kalenderjahr. Diese zusätzlichen finanziellen Mittel werden nicht pauschal ausgezahlt, sondern sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, im Gesetz aufgelistete "qualitätsgesicherte Sachleistungsangebote" zur Entlastung der pflegenden Angehörigen. Dazu zählen Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege oder der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sowie besondere Angeboten der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung (siehe §45c des Gesetzes).
Da es sich um ein neues Gesetz handelt, liegen noch keine "praktischen Erfahrungen" zur Beantragung und Gewährung dieser Mittel vor. Laut einer telefonischen Auskunft vom Bundesgesundheitsministerium werden in erster Linie Modellprojekte gefördert, die zur Verbesserung der Betreuung führen sollen. Die Leistungen können für ambulante Dienste eingesetzt werden, die den pflegebedürftigen Menschen betreuen (nicht pflegen!). Eltern sollten im konkreten Fall mit der Pflegekasse Rücksprache halten.



Weitere Informationen:

 

Unfallversicherung / Rentenkasse

Bekommt man Pflegegeld, so zahlt die Krankenkasse entsprechend auch in die Rentenkasse ein und ganz wichtig: Sollte einem entsprechend der pflegerischen Aufgaben etwas passieren ist man Unfallversichert.

Keine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Unterhalt der Pflegeperson

Viele unterhaltsberechtigte Elternteile behinderter Kinder mussten Unterhaltskürzungen hinnehmen, da das Pflegegeld des behinderten Kindes auf den Unterhalt angerechnet wurde. Nach § 13 Abs. 6 SGB XI ist dies nun in den meisten Fällen ausgeschlossen, weil das Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson unberücksichtigt bleiben muss. Wer bereits gekürzten Unterhalt bekommt, kann jetzt nach § 323 ZPO Abänderungsklage mit Hilfe eines Anwalts erheben.

Neuerungen im Bereich Pflegeversicherung
Es gibt neue Formulare für Pflegegutachten!!!

BSG-Urteil vom 29.4.99 AZ B P 7/98:"Wartezeiten müssen berücksichtigt werden, wenn in
dieser Zeit keiner sinnvolle Tätigkeit nachgegangen werden kann."

Wird Verhinderungspflege über einen nicht zusammenhängenden Zeitraum
tageweise/stundenweise in Anspruch genommen, so darf diese Zeit nicht zusammengefasst
werden.( Dies hätte dann eine Kürzung des Pflegegeldes zur Folge.)



Verhinderungspflege

§ 39
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 2 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

Änderung: laut Aussage der KK entfällt die Voraussetzung, das die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege diesen zuerst zwölf Monate gepflegt haben muss. Diese Änderung ist seit dem 01.08.1999 in Kraft.

Leistung für die Pflegeperson

Rentenversicherung

  • Pflegeperson sind Personen die nicht erwerbsmäßig sind und mindestens 14 Std. in der Woche einen Pflegebedürftigen pflegen. Pflegepersonen dürfen höchstens bis zu 30 Std. pro Woche Erwerbstätig sein. Auf Antrag bei der Pflegeversicherung zahlt diese die Beiträge in die Rentenkasse ein. Sie erhalten als Pflegeperson somit einen Rentenanspruch, der sich nach dem wöchentlichen Pflegeaufwand, der Pflegestufe und der jährlich neu ermittelten Bezugsgröße (siehe Tabelle) richtet!

  • Bei Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge für mehrere Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen werden die Beiträge entsprechend den geleisteten Pflegezeiten aufgeteilt. Eine Pflegeperson kann auch 2 Pflegebedürftige pflegen ( z.B. behindertes Elternteil und behindertes Kind ) und erhält auch für 2 Pflegebedürftige die Rentenversicherungsbeiträge überwiesen.

  • Bei Kurzzeitpflege, für die Dauer der Verhinderungspflege (nicht bei stunden- oder tageweise Abrechnung) und bei Krankenhausaufenthalten sowie bei Kuren endet ab dem 29.Tag der Anspruch auf Pflegegeld. Es wird die Einzahlung in die Rentenversicherung ausgesetzt. Die Krankenkasse schickt einen jährlichen Ausdruck an die/den Versicherte/ten mit einer Übersicht über die Einzahlungen an Bundes- oder Landesversicherungsanstalt, den Sie genau prüfen sollten.

 
Pflegeaufwand 14 Std./Woche
Pflegeaufwand 21 Std./Woche
Pflegeaufwand 28 Std./Woche
Pflegestufe I
26,667% 1)
-
-
Pflegestufe II
35,555% 1)
53,333% 1)
-
Pflegestufe III
40% 1)
60% 1)
80% 1)
1) Prozentualer Anteil der Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres (für 2002 also aus 2000). Sie beträgt 2002 im Westen 2.345 €/Monat. Entsprechend werden monatlich die prozentualen Anteile als Rentenversicherungsbeitrag von der Pflegekasse an die Rentenkasse überwiesen.